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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 13.09.2007, Aktenzeichen: 12 U 36/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 36/07

Beschluss vom 13.09.2007


Leitsatz:Zur Wahrung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB ist es in der Regel ausreichend, wenn das nach § 147 Abs.2 BGB abgegebene Vertragsangebot der einen Mietpartei von der anderen Mietpartei binnen zwei bis drei Wochen angenommen wird. Der Schriftform des § 550 BGB ist dann Genüge getan, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen - insbes. Vertragsgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben. Weitere Bestimmungen müssen in die Urkunde aufgenommen werden, wenn sie nach dem Willen der Vertragsparteien wichtige Bestandteile des Vertrages sein sollen. Da ein "Übergabeprotokoll" kein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist, kommt es für die Wahrung der Schriftform weder darauf an, dass diese Anlage nicht vom Mieter unterzeichnet ist noch darauf, dass der Mieter falsch bezeichnet ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 147 Abs. 2, BGB § 550, BGB § 550 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Berlin, 34 O 370/06

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