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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 13.08.2007, Aktenzeichen: 12 U 180/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 180/06

Beschluss vom 13.08.2007


Leitsatz:Der Kläger kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines unstreitigen Vorschadens entstanden sind. Bei bestrittener Kausalität zwischen dem Unfall und den vorliegenden Schäden muss der Kläger im Einzelnen zu der Art des unstreitigen Vorschadens und dessen behaupteter Reparatur vortragen; kann er dies nicht, weil er das Fahrzeug mit repariertem Vorschaden, aber ohne Nachweise über die Reparatur erworben hat, geht dies im Streitfall zu seinen Lasten. Entsprechendes gilt, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht von einem gerichtlichen Sachverständigen begutachtet werden kann, weil der Kläger das Fahrzeug bereits weiter verkauft hat. (Berufung zurückgewiesen durch Beschluss vom 10. September 2007).
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 314, ZPO § 513 Abs. 1, ZPO § 522 Abs. 2, ZPO § 529, BGB §§ 929 ff,
Verfahrensgang:LG Berlin, 24 O 427/04

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