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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 13.06.2006, Aktenzeichen: 5 Ws 229/06 Vollz 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 Ws 229/06 Vollz

Beschluss vom 13.06.2006


Leitsatz:1. Die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug kann nur entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Mit der Erstellung des Vollzugsplans erwirbt der Gefangene eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsstellung, die es fortan verbietet, ihn bei der Bestimmung der Vollzugsform und der Gewährung von Lockerungen so zu behandeln, als würde darüber erstmals befunden.

2. Erst bei der auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für den offenen Vollzug geeignet oder ob die Eignung aufgrund Flucht- oder Missbrauchsgefahr entfallen ist, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung solcher Entscheidungen ist darauf beschränkt, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 10 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 542 StVK 930/05 Vollz vom 22.03.2006

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