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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 13.06.2000, Aktenzeichen: 5 W 4478/00 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 W 4478/00

Beschluss vom 13.06.2000


Leitsatz:Leitsatz:

1. Die Bezeichnung "toolshop" ist glatt beschreibend. und daher freihaltebedürftig.

2. Jedenfalls im konkreten Fall wird sich "toolshop". für die angesprochenen Verkehrskreise nicht als Titel. eines Katalogs, sondern als Hinweis auf Hersteller und/oder Vertreiber der beschriebenen Waren darstellen. Mit einem Werktitel kann sich allenfalls dann. die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, wenn dieser Titel hinreichend bekannt ist.

3. Allein der Umstand, dass der Verletzer in unlauterer. Weise den Katalog eines Wettbewerbers übernommen. hat, rechtfertigt noch nicht die Beurteilung einer. ahnlichen Domain als sittenwidrig. Vorliegend besteht kein Anspruch aus § 1 UWG auf Unterlassung der Verwendung einer Domain "toolshopping.de".
Rechtsgebiete:MarkenG, UWG
Vorschriften:MarkenG § 5 Abs. 2, MarkenG § 5 Abs. 3, MarkenG § 15 Abs. 4, UWG § 1,

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