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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 13.04.2006, Aktenzeichen: 5 Ws (B) 135/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 Ws (B) 135/06

Beschluss vom 13.04.2006


Leitsatz:Aus der dem Gericht obliegenden Fürsorgepflicht ergibt sich, dass vor der Verwerfung eines Einspruchs mit einer gewissen Verzögerung des Betroffenen zu rechnen und eine Wartezeit von etwa 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten ist. Wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten werde, ist ein weiterer Zeitraum zuzuwarten. Dies gilt unabhängig davon, ob den Betroffenen an der Verspätung eine Schuld trifft oder nicht, soweit ihm nicht grobe Nachlässigkeit oder gar Mutwilligkeit zur Last fällt.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 74 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Berlin-Tiergarten (331 OWi) 157 PLs 996/05 (531/05 Umw) vom 15.06.2005

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