JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 13.04.2006, Aktenzeichen: 5 Ws (B) 135/06
| Leitsatz: | Aus der dem Gericht obliegenden Fürsorgepflicht ergibt sich, dass vor der Verwerfung eines Einspruchs mit einer gewissen Verzögerung des Betroffenen zu rechnen und eine Wartezeit von etwa 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten ist. Wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten werde, ist ein weiterer Zeitraum zuzuwarten. Dies gilt unabhängig davon, ob den Betroffenen an der Verspätung eine Schuld trifft oder nicht, soweit ihm nicht grobe Nachlässigkeit oder gar Mutwilligkeit zur Last fällt. |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Vorschriften: | OWiG § 74 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Berlin-Tiergarten (331 OWi) 157 PLs 996/05 (531/05 Umw) vom 15.06.2005 |
Um den Volltext vom KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss vom 13.04.2006, Aktenzeichen: 5 Ws (B) 135/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"KAMMERGERICHT-BERLIN - 13.04.2006, 5 Ws (B) 135/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum