JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 13.04.2006, Aktenzeichen: 12 U 249/04
| Leitsatz: | Ein eingetragener Verein, dessen wesentlicher Vereinszweck in der "Bildung einer Religionsgesellschaft" zur Pflege und Förderung seiner religiösen Anliegen und Ziele, auch durch Betreiben von Gebetsstätten besteht, hat zur Finanzierung der Rechtsverteidigung gegen eine Klage seines Vermieters sein Vermögen einzusetzen. Unterlässt er es, in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten Rücklagen zu bilden, muss sich so behandeln lassen, als sei Vermögen vorhanden; er kann sich nicht darauf berufen, in seiner Satzung sei derartiges nicht vorgesehen, sondern sein Vermögen sei nur für unmittelbare Vereinszwecke zu verwenden. Er hat außerdem darzulegen, dass auch seine Mitglieder die Prozesskosten nicht aufbringen können (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). |
| Rechtsgebiete: | EStG, ZPO |
| Vorschriften: | EStG § 4 Abs. 3, ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1, ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 34 O 678/03 |
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