JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 13.03.2008, Aktenzeichen: 2 U 40/07
| Leitsatz: | Wird vor einer Entscheidung im Berufungsverfahren über eine dort hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten die Klage zurückgenommen, so findet bei der Berechnung des Gebührenstreitwertes des Berufungsverfahrens eine Hinzuaddierung der Werte der Gegenforderung gemäß § 45 Abs. 3 GKG auch dann nicht statt, wenn in 1. Instanz eine Entscheidung über die Gegenforderung ergangen war. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 45 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 27 O 1081/06 |
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