JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 13.03.2006, Aktenzeichen: 5 Ws 636/05
| Leitsatz: | Der Widerruf ist der Strafaussetzung ist nicht unbegrenzt möglich. Er hat zu unterbleiben, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des Verurteilten eine solche Entscheidung nicht mehr - hier vier Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit - vertretbar ist. Maßgebend ist, ob die Verzögerung einen sachlichen Grund hatte oder ob das Verfahren ungebührlich verschleppt worden ist, so dass der Verurteilte nach den Umständen des Einzelfalls mit dem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin H 16/149 PLs 4024/97 - 544 StVK 501/05 vom 17.11.2005 |
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