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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 13.02.2007, Aktenzeichen: 24 W 347/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 347/06

Beschluss vom 13.02.2007


Leitsatz:1. Die Bezeichnung von Räumlichkeiten als "Laden" in einer Teilungserklärung bedeutet nicht, dass die Räume uneingeschränkt gewerblich genutzt werden dürfen, sondern enthält für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter des Inhalts, dass sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum jedenfalls darauf verlassen kann, dass keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt.

2. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter einem Laden eine Verkaufsstätte zum Vertrieb von Waren an jedermann verstanden.

3. Die Zweckbestimmung als "Laden" steht einer Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten als "Begegnungsstätte für Menschen" entgegen, wenn bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die von der Begegnungsstätte ausgehenden Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 15 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 3, BGB § 1004 Abs. 1,
Stichworte:Inhalt der Zweckbestimmung "Laden", Überschreitung des zulässigen Gebrauchs durch Nutzung als "Begegnungsstätte",
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 433/05 WEG vom 29.08.2006
AG Wedding 70 II 144/05

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