JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 13.01.2009, Aktenzeichen: 1 AR 1855/08 - 4 Ws 128/08
| Leitsatz: | 1. Zweifel an einer wirksamen Auslieferungsbewilligung und ein deshalb gegen die Überhaftnotierung anhängiges Beschwerdeverfahren entbinden nicht von der Pflicht zur beschleunigten Behandlung der Überhaftsache. 2. Die Staatsanwaltschaft hat von ihr zum Erreichen der Anklagereife für nötig befundene zulässige (weitere) Ermittlungen unverzüglich durchzuführen, ohne den Ausgang des Verfahrens über eine Beschwerde und weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen die Überhaftnotierung abzuwarten. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 112 Abs. 1, StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, (511) 69 Js 349/05 (25/08) vom 26.11.2008 |
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