JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 12.11.2007, Aktenzeichen: 12 U 174/07
| Leitsatz: | 1. Kollidiert ein nachfolgendes Kfz mit seiner vorderen rechten Ecke mit der linken Seite eines zunächst vorausgefahrenen und im Kollisionszeitpunkt - zum Zwecke des Wendens - in Querstellung befindlichen Kfz, so handelt es sich nicht um den typischen Auffahrunfall, aus dem ein Anscheinsbeweis gegen den Nachfolgenden abgeleitet werden kann. Ein solcher Anscheinsbeweis ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Front des nachfolgenden Kfz gegen das Heck des Vorausfahrenden stößt und bei den Anstoßstellen wenigstens eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt. 2. Ein Fahrstreifen i.S.d. § 7 Abs. 5 StVO setzt keine Fahrbahnmarkierung voraus, sondern ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. |
| Rechtsgebiete: | StVO, ZPO |
| Vorschriften: | StVO § 7 Abs. 1 S. 2, StVO § 7 Abs. 5, StVO § 9 Abs. 5, ZPO § 267, ZPO § 286, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 24 O 423/06 |
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