JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 12.10.2006, Aktenzeichen: 12 U 42/06
| Leitsatz: | Die Begründung einer Berufung gegen ein bis zum Ablauf der Fünf-Monats-Frist noch nicht zugestelltes Urteil darf sich darauf beschränken, eben dies als prozessordnungswidrig zu rügen. Wenn schon durch eine derartige Rechtsmittelschrift die Zulassungsvoraussetzungen der Berufung erfüllt sind, sind weitere Rechtsmittel der Partei gegen dasselbe Urteil gegenstandslos. Eine Änderung von Berufungsanträgen nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist ist nur im Rahmen der vorhandenen Berufungsbegründung zulässig, also nur soweit dafür keine neuen Gründe nachgeschoben werden müssen. Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist durch das Gericht gewährte Fristverlängerung ist unwirksam. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 315 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 517, ZPO § 547, ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 547 Nr. 6, ZPO § 562, ZPO § 563, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 25 O 231/04 vom 26.09.2005 |
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