JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 12.10.2005, Aktenzeichen: 5 Ws 479/05
| Leitsatz: | Die Beweggründe eines Verurteilten für die "Rückkehr" im Sinne des § 456 a Abs. 2 StPO sind unerheblich. Insoweit ist allein erforderlich, dass er mit natürlichem Willen über die Wiedereinreise selbst entscheidet, sie als solche erkennt und betreibt. Es genügt dabei der Wiedereintritt des Verurteilten in den Geltungsbereich der Strafprozessordnung; unerheblich ist,bzw. nicht notwendig ist, dass er eine auf deutschem Hoheitsgebiet gelegene gemeinsame Grenzübergangsstelle erreicht. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 456a, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin K 12/69 Js 81/96 VRs - 542 StVK 720/05 vom 06.09.2005 |
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