JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 12.09.2008, Aktenzeichen: 2 Ws 770/07
| Leitsatz: | Der Vollstreckungsplan des Landes Berlin ist insoweit rechtswidrig, als er für weibliche Gefangene mit Vollzugsdauern zwischen zwei und fünf Jahren auch dann die JVA Luckau-Duben als zuständige Vollzugsanstalt benennt, wenn diese Gefangenen beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben. Hat ein Gefangener oder eine Gefangene beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an das Bundesland, in dem er oder sie den Wohnsitz hat, darf er oder sie nur dann aufgrund einer Vollzugsgemeinschaft einer Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes zugewiesen werden, wenn damit bessere Behandlungsmöglichkeiten verbunden sind. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 150, StVollzG § 152, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 542 StVK 1145/07 Vollz vom 05.11.2007 |
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