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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 12.09.2006, Aktenzeichen: 1 W 428/05 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 428/05

Beschluss vom 12.09.2006


Leitsatz:Ist eine Satzungsbestimmung eines Vereins nicht (mehr) durchführbar, so tritt an ihre Stelle grundsätzlich die gesetzliche Bestimmung. Kann der Vorstand daher nicht mehr entsprechend der Satzung durch einen Dritten bestimmt werden, weil dieser Dritte weggefallen ist, so ist der Vorstand durch die Mitgliederversammlung nach § 27 Abs. 1 BGB zu wählen. Die Bestellung eines Notvorstands kommt nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 27 Abs. 1, BGB § 29,
Verfahrensgang:LG Berlin 81 T 203/05 vom 10.10.2005
AG Charlottenburg 95 VR 22568 Nz vom 17.02.2005

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