JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 12.06.2009, Aktenzeichen: 9 W 122/09
| Leitsatz: | Bei dem Vorfall, dass gegen ein Mitglied der erfolgreichsten deutschen Girlband der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung erhoben wird, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und sogar Haftbefehl erlassen wird, handelt es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann. Das öffentliche Informationsbedürfnis richtet sich auch auf den gegen die Betroffene erhobenen konkreten Tatvorwurf und kann hierbei zugleich einen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen rechtfertigen, der darin liegt, dass die Mitteilung des Gegenstandes des Ermittlungsverfahrens unweigerlich die Offenbarung einer möglichen HIV-Infektion sowie der Tatsache, dass die Betroffene mit anderen Personen ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe, nach sich zieht. Die bloße Mitteilung einer Erkrankung (hier: die Betroffene sei möglicherweise mit dem HI-Virus infiziert) verletzt noch nicht die absolut geschützte Intimsphäre. Auch die Mitteilung des Tatvorwurfs, dass die Betroffene mit anderen Personen ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe, ohne Darstellung weiterer Einzelheiten berührt im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über eine mögliche HIV-Infektion lediglich die Privatsphäre. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 1 S. 2, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 27 O 485/09 vom 12.05.2009 |
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