JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 12.05.2004, Aktenzeichen: 5 Ws 154/04
| Leitsatz: | Die Strafvollstreckungskammer hat zur weiteren Sachaufklärung ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO einzuholen, wenn eine bedingte Entlassung nicht fern liegt. Ohne Gutachten darf die Strafaussetzung nur abgelehnt werden, wenn sie nach den Gesamtumständen offensichtlich nicht verantwortet werden kann. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 454 Abs. 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin vom 01.03.2004 |
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