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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 12.05.2004, Aktenzeichen: 5 Ws 154/04 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 Ws 154/04

Beschluss vom 12.05.2004


Leitsatz:Die Strafvollstreckungskammer hat zur weiteren Sachaufklärung ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO einzuholen, wenn eine bedingte Entlassung nicht fern liegt. Ohne Gutachten darf die Strafaussetzung nur abgelehnt werden, wenn sie nach den Gesamtumständen offensichtlich nicht verantwortet werden kann.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 454 Abs. 2 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 01.03.2004

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