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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 12.04.2006, Aktenzeichen: 5 Ws 183/06 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 Ws 183/06

Beschluss vom 12.04.2006


Leitsatz:Die Festsetzung einer Sperrfrist gemäß § 57 Abs. 6 StGB setzt die Annahme voraus, dass der Verurteilte eine ihm nachteilige Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nicht beachten und alsbald einen neuen Antrag stellen werde. Sinn und Zweck der genannten Vorschrift ist es, erkennbar nutzlose und die Verfahrensbeteiligten belastende Aussetzungsanträge zu vermeiden.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 57 Abs. 6,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 22.02.2006

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