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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 11.12.2003, Aktenzeichen: 1 W 71/03 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 71/03

Beschluss vom 11.12.2003


Leitsatz:1. Gegen die Weigerung des Notars, das Versteigerungsverfahren nach §§ 53 ff. WEG fortzusetzen, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 S. 1 BNotO gegeben.

2. Der Notar darf die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens trotz freihändiger Übertragung des Wohnungseigentums durch den gemäß § 18 WEG Verurteilten auf einen Dritten nicht verweigern, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit über die Erfüllungswirkung der Übertragung besteht. Der verurteilte Wohnungseigentümer kann den Erfüllungseinwand dann nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen und ggf. eine einstweilige Anordnung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO erwirken.

3. In dringenden Fällen kann der Notar das Versteigerungsverfahren entsprechend § 769 Abs. 2 ZPO unter Fristsetzung zur Beibringung einer Entscheidung des Prozessgerichts einstweilen einstellen.
Rechtsgebiete:BGB, BNotO, WEG, ZPO
Vorschriften:BGB § 883 Abs. 2, BNotO § 15 Abs. 2 S. 1, WEG § 18, WEG § 53, WEG § 58 Abs. 1, ZPO § 769 Abs. 2,
Stichworte:Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens trotz freihändiger Übertragung des Wohnungseigentums,
Verfahrensgang:LG Berlin 84 T 291/02 vom 10.12.2002

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