JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 11.10.2007, Aktenzeichen: 12 U 46/07
| Leitsatz: | Hat das Fahrzeug des Klägers vor dem streitgegenständlichen Ereignis mehrere Unfälle erlitten, obliegt es dem Kläger die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und dem danach vorliegenden Schaden zu beweisen, wofür er ausschließen muss, dass Schäden gleicher Art schon früher vorhanden waren. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Kläger dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahme fachgerecht beseitigt worden ist. (Berufung zurückgewiesen durch Beschluss vom 12. November 2007). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 287, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 24 O 311/06 |
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