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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 11.10.2006, Aktenzeichen: 4 Ws 166/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 4 Ws 166/06

Beschluss vom 11.10.2006


Leitsatz:Der "Haftzuschlag" gemäß Nr. 4101 RVG-VV für die Grundgebühr kann nicht nur dann verlangt werden, wenn der Beschuldigte sich (schon) im Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht auf freiem Fuß befunden hat. Für die Entstehung der Zuschlagsgebühr der Nr. 4101 RVG-VV kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an, in dem die erste Besprechung mit dem Mandanten stattgefunden hat (Rn.2).
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 4101,
Stichworte:Rechtsanwaltsgebühren, Voraussetzung für das Entstehen des Haftzuschlags für den Verteidiger,
Verfahrensgang:LG Berlin, (501) 13 Js 3452/03 KLs (25/05) vom 27.07.2006

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