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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 11.09.2006, Aktenzeichen: 28 AR 34/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 28 AR 34/06

Beschluss vom 11.09.2006


Leitsatz:1. Die in der EuGVVO (hier: Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO) geregelten örtlichen Zuständigkeiten müssen im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwingend beachtet werden.

2. Ein Gericht, bei dem keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann entgegen dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausnahmsweise als zuständig bestimmt werden, wenn es dem Antragsteller ansonsten verwehrt wäre, die Streitgenossen gemeinschaftlich zu verklagen und nicht überwiegende Interessen der Antragsgegner entgegenstehen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3,
Verfahrensgang:LG Berlin 7 O 570/05

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