JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 11.07.2006, Aktenzeichen: 1 W 400/02
| Leitsatz: | 1. Bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungsmaßnahmen muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn die Sprachkenntnisse des Betroffenen nicht ausreichen, um eine von Sprachschwierigkeiten unbeeinträchtigte Wahrnehmung seiner Interessen zu gewährleisten. 2. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zudem unerlässlich, wenn eine ärztliche Stellungnahme nach § 70 e Abs. 1 Satz 2 FGG in Abwesenheit des Betroffenen abgegeben wird. 3. Im Beschwerdeverfahren kommt die (rückwirkende) Heilung eines in der Verletzung des rechtlichen Gehörs liegenden Verfahrensfehlers des Amtsgerichts nicht in Betracht, wenn Gegenstand der Beschwerde allein die Frage ist, ob die Unterbringungsmaßnahme zu Recht erfolgte und nicht die Frage, ob die Maßnahme für die Zukunft aufrecht erhalten werden darf oder beendet werden muss. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 70b, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 87 T XIV 18/02 vom 07.10.2002 AG Charlottenburg 51 XIV 33/02 vom 19.07.2002 |
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