JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 11.07.2002, Aktenzeichen: 19 WF 158/02
| Leitsatz: | 1. Der Senat hält daran fest, dass der nach § 50 FGG bestellte Verfahrenspfleger allein subjektiver Interessenvertreter des Kindes ist und Ermittlungen hinsichtlich der nach dem objektiven Kindeswohl angezeigten Maßnahmen nicht zu seinen Aufgaben gehören. 2. Nicht vergütungsfähig ist der Zeitaufwand für die Organisation und Begleitung eines Umgangskontaktes sowie für die Begründung und Durchsetzung seines eigenen Vergütungsanspruchs |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 50, FGG § 67 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | AG Tempelhof-Kreuzberg 174 F 8658/00 vom 03.05.2002 |
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