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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 11.06.2007, Aktenzeichen: 12 W 17/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 W 17/07

Beschluss vom 11.06.2007


Leitsatz:Im Rahmen des gegen eine Verfahrensaussetzung gerichteten Beschwerdeverfahrens ist überprüfbar, ob die tatbestandliche Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 148 ZPO, nämlich eine Vorgreiflichtkeit vorliegt. Hat das Landgericht durch Teilurteil die wirksame Beendigung eines Gewerbemietverhältnisses durch eine Kündigung der Kläger vom 24. Juni 2005 nicht vor Ablauf des 31. Oktober 2009 festgestellt, so ist der Ausgang des Berufungsverfahrens betr. dieses Teilurteils nicht vorgreiflich für den - vom Landgericht noch nicht entschiedenen - Streit der Parteien über die wirksame Beendigung desselben Mietverhältnisses durch eine in einem Widerklageschriftsatz der Beklagten vom 23. Februar 2006 enthaltene fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 148,
Verfahrensgang:LG Berlin 32 O 445/05 vom 01.02.2007

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