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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 11.05.2007, Aktenzeichen: 5 W 116/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 W 116/07

Beschluss vom 11.05.2007


Leitsatz:1. Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die von der Angebotsseite aus über einen Link "mich" erreichbar ist, genügt den Anforderungen der §§ 5 TMG, § 55 RStV, 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Stellt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV den dort enthaltenen Preisangaben nicht den jeweils eindeutig zugeordneten Hinweis zur Seite, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, so ist dieser Verstoß in der Regel nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.
Rechtsgebiete:UWG, BGB, PAngV
Vorschriften:UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, BGB § 312c Abs. 1 Satz 1, PAngV § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,
Stichworte:Pflichtangaben bei Fernabsatz von Waren im Internet,
Verfahrensgang:LG Berlin 52 O 115/07 vom 29.03.2007

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