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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 11.05.2005, Aktenzeichen: 24 W 130/03 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 130/03

Beschluss vom 11.05.2005


Leitsatz:Die erst in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen ist zuzulassen, wenn das WEG-Gericht die Aufrechnung für sachdienlich hält. Die weitere Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO n.F. ist im FGG-Verfahren nicht anwendbar. Nach wie vor ist aber die Sachdienlichkeit zu verneinen, wenn das Bescherdeverfahren durch Zulassung der Aufrechnung verzögert würde. Dasselbe gilt für eine zweitinstanzliche Antragserweiterung in WEG-Sachen, die nicht unter § 264 ZPO fällt.
Rechtsgebiete:WEG, ZPO
Vorschriften:WEG § 45, ZPO § 263, ZPO § 533,
Stichworte:Aufrechnung in der Beschwerdeinstanz,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 375/02 vom 25.04.2003
AG Wedding 70 II 260/01

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