JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 11.05.2005, Aktenzeichen: 24 W 130/03
| Leitsatz: | Die erst in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen ist zuzulassen, wenn das WEG-Gericht die Aufrechnung für sachdienlich hält. Die weitere Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO n.F. ist im FGG-Verfahren nicht anwendbar. Nach wie vor ist aber die Sachdienlichkeit zu verneinen, wenn das Bescherdeverfahren durch Zulassung der Aufrechnung verzögert würde. Dasselbe gilt für eine zweitinstanzliche Antragserweiterung in WEG-Sachen, die nicht unter § 264 ZPO fällt. |
| Rechtsgebiete: | WEG, ZPO |
| Vorschriften: | WEG § 45, ZPO § 263, ZPO § 533, |
| Stichworte: | Aufrechnung in der Beschwerdeinstanz, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 85 T 375/02 vom 25.04.2003 AG Wedding 70 II 260/01 |
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