JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 11.03.2003, Aktenzeichen: 1 W 454/01
| Leitsatz: | Anlass für eine Prüfung und eine Korrektur der vom Sachverständigen angegebenen Stundenzahl für die Erledigung des Gutachtenauftrages besteht dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ganz eindeutig ungewöhnlich hoch erscheint. Der Sachverständige ist gehalten, die Arbeitsschritte so zu differenzieren, dass sich der berechnete Zeitaufwand den einzelnen Leistungen zuordnen und nachvollziehen lässt. |
| Rechtsgebiete: | ZSEG |
| Vorschriften: | ZSEG § 3 Abs. 2 Satz 2, |
| Stichworte: | Überprüfung der Stundenzahl des Sachverständigen, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 3 OH 6/97 vom 06.07.2001 |
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