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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 10.10.2006, Aktenzeichen: 8 W 55/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 8 W 55/06

Beschluss vom 10.10.2006


Leitsatz:Die Entscheidung ob eine Verhandlung gemäß § 148 ZPO auszusetzen ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist überprüfbar, ob die tatbestandliche Voraussetzung für eine Aussetzung, nämlich eine Vorgreiflichkeit vorliegt. Im Übrigen darf das Beschwerdegericht die vorinstanzliche Entscheidung nur auf einen Verfahrens- oder Ermessensfehler hin überprüfen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 148,
Verfahrensgang:LG Berlin 13 O 263/06 vom 18.07.2006

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