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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 10.09.2002, Aktenzeichen: 1 W 244/02 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 244/02

Beschluss vom 10.09.2002


Leitsatz:Ist eine Betreuervergütung aus dem Vermögen (Nachlass) des Betroffenen festgesetzt worden, so steht dagegen einem Gläubiger des Betroffenen nicht deshalb ein Beschwerderecht zu, weil seine Befriedigung aus dem Vermögen (Nachlass) des Betroffenen durch die Vergütungsfestsetzung gefährdet wird.
Rechtsgebiete:BGB, FGG
Vorschriften:BGB § 1896, BGB § 1836, FGG § 20 Abs. 1,
Stichworte:kein Beschwerderecht eines Gläubigers des Betroffenen gegen Festsetzung einer Betreuervergütung aus dem Vermögen,
Verfahrensgang:LG Berlin 87 T 169/02 vom 26.04.2002
AG Neukölln 50 XVII B 787

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