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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 10.07.2009, Aktenzeichen: 1 W 93/09 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 93/09

Beschluss vom 10.07.2009


Leitsatz:Das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nach § 15 Abs. 2 BNotO ist - auch kostenrechtlich - ein Verfahren des 2. Rechtszuges, das sich an das erstinstanzlich vor dem Notar geführte und mit der ablehnenden Entscheidung des Notars beendete Verfahren anschließt. Dem anwaltlichen Vertreter eines Beteiligten steht die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3500 zu. Eine Anrechnung der im Verfahren vor dem Notar entstandenen Geschäftsgebühr nicht statt.
Rechtsgebiete:BNotO, RVG-VV
Vorschriften:BNotO § 15 Abs. 2, RVG-VV Nr. 3100, RVG-VV Nr. 3500,
Stichworte:Anwaltliche Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO,
Verfahrensgang:LG Berlin, 84 T 504/08 vom 09.03.2009

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