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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 10.07.2008, Aktenzeichen: (3) 1 Ss 354/07 (123/07) 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: (3) 1 Ss 354/07 (123/07)

Beschluss vom 10.07.2008


Leitsatz:Sind mehrere Befangenheitsanträge in einer Entscheidung zu bescheiden, so sind diese nicht nur isoliert zu prüfen, sondern ist in einer Gesamtschau zu würdigen, ob die beanstandeten Äußerungen und Verhaltensweisen eines Richters zumindest in ihrer Gesamtheit den Eindruck erwecken können, der Richter könnte sich in seiner Entscheidung ohne Rücksicht auf den weiteren Verfahrensverlauf vorbehaltlos und endgültig festgelegt haben.

Die unsachlich spöttische Befragung einer Entlastungszeugin, die deren Aussagen auf eine Stufe mit überzeichneten und völlig unrealistischen Comicfiguren stellt, lässt die gebotene Sachlichkeit vermissen, gibt die Zeugin der Lächerlichkeit preis und erweckt beim Angeklagten aus verständiger Sicht die Besorgnis, der Richter habe sich schon ein abschließendes negatives Bild über den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage gemacht.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 338 Nr. 3,
Verfahrensgang:LG Berlin, (571) 95/3012 PLs 6100/06 Ns (39/07) vom 29.05.2007

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