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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 10.07.2008, Aktenzeichen: 1 VAs 33/08 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 VAs 33/08

Beschluss vom 10.07.2008


Leitsatz:Hat die Staatsanwaltschaft einen im Ermessen der Vollstreckungsbehörde stehenden Antrag - hier nach § 456 a StPO - abgelehnt und hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Beschwerdebescheid lediglich überprüft, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, liegt ein Ermessensausfall vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt. Die Generalstaatsanwaltschaft muss eine eigene Entscheidung treffen.
Rechtsgebiete:StPO, GVGEG, StVollstrO
Vorschriften:StPO § 456a, GVGEG §§ 23 ff., StVollstrO § 21,

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