JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 10.07.2008, Aktenzeichen: 1 VAs 33/08
| Leitsatz: | Hat die Staatsanwaltschaft einen im Ermessen der Vollstreckungsbehörde stehenden Antrag - hier nach § 456 a StPO - abgelehnt und hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Beschwerdebescheid lediglich überprüft, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, liegt ein Ermessensausfall vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt. Die Generalstaatsanwaltschaft muss eine eigene Entscheidung treffen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, GVGEG, StVollstrO |
| Vorschriften: | StPO § 456a, GVGEG §§ 23 ff., StVollstrO § 21, |
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