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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 10.06.2003, Aktenzeichen: 1 W 55/03 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 55/03

Beschluss vom 10.06.2003


Leitsatz:Der Kostenbeamte ist aufgrund der Mitteilung der Justizkasse, dass eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, ohne vorherige Überprüfung der von der Justizkasse unternommenen Maßnahmen befugt, die Gerichtskosten gegen den Zweitschuldner anzusetzen, sofern ihm keine der Annahme der Aussichtslosigkeit entgegenstehenden Tatsachen aus den Gerichtsakten oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind.
Rechtsgebiete:GKG, KostVfg
Vorschriften:GKG § 58 Abs. 2 Satz 1, KostVfg § 33,
Stichworte:Inanspruchnahme des Zweitschuldners für Gerichtskosten, Prüfungspflicht des Kostenbeamten,
Verfahrensgang:LG Berlin 82 AR 107/02 vom 09.12.2002
LG Berlin 32 O 820/00

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