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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 10.05.2004, Aktenzeichen: 4 Ws 7/04 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 4 Ws 7/04

Beschluss vom 10.05.2004


Leitsatz:Eine Beweisaufnahme nach § 369 StPO ist entbehrlich, wenn das Wiederaufnahmegericht den für einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund schlüssigen Sachvortrag des Antragstellers bereits aufgrund des Antragsvorbringens für genügend bestätigt erachtet. In diesem Fall bedarf es ausnahmsweise keiner Anhörung nach § 369 Abs. 4 StPO.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 369, StPO § 369 Abs. 4,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 10.11.2003

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