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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 10.01.2007, Aktenzeichen: 4 VAs 47/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 4 VAs 47/06

Beschluss vom 10.01.2007


Leitsatz:1. Lehnt die oberste Vollzugsbehörde die Verlegung eines in einer Vollzugsanstalt ihres Zuständigkeitsbereiches einsitzenden Strafgefangenen in ein anderes Bundesland ab, so ist dagegen der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer nach den §§ 109 ff. StVollzG eröffnet. Ein auf die §§ 23 ff. EGGVG gestützter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG an die zuständige Strafvollstreckungskammer zu verweisen.

2. Der Rechtsweg zum Oberlandesgericht nach den §§ 23 ff. EGGVG ist hingegen dann eröffnet, wenn die oberste Vollzugsbehörde des Bundeslandes, in das der Strafgefangene verlegt zu werden begehrt, die nach § 26 Abs. 3 Satz 3 StVollstrO erforderliche Zustimmung nicht erteilt.
Rechtsgebiete:StVollzG, EGGVG, GVG, StVollstrO
Vorschriften:StVollzG §§ 109 ff., EGGVG §§ 23 ff., GVG § 17 a Abs. 2, StVollstrO § 26 Abs. 3 Satz 3,

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