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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 10.01.2007, Aktenzeichen: 12 W 61/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 W 61/06

Beschluss vom 10.01.2007


Leitsatz:Gelangt der Sachverständige allein aufgrund des Schadensbildes der ihm vorliegenden Fotos - ohne mögliche Gegenüberstellung der unfallbeteiligten Fahrzeuge - zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht feststellen, welches Fahrzeug den Fahrstreifen gewechselt habe, und billigt das auftraggebende Gericht diese Vorgehensweise, so handelt er nicht grob fahrlässig im Sinne des § 839 a BGB, wenn er eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge unterlässt.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 839 a, BGB § 270, ZPO § 404a Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 34 O 423/06 vom 19.10.2006

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