JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 10.01.2007, Aktenzeichen: 12 W 61/06
| Leitsatz: | Gelangt der Sachverständige allein aufgrund des Schadensbildes der ihm vorliegenden Fotos - ohne mögliche Gegenüberstellung der unfallbeteiligten Fahrzeuge - zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht feststellen, welches Fahrzeug den Fahrstreifen gewechselt habe, und billigt das auftraggebende Gericht diese Vorgehensweise, so handelt er nicht grob fahrlässig im Sinne des § 839 a BGB, wenn er eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge unterlässt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 839 a, BGB § 270, ZPO § 404a Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 34 O 423/06 vom 19.10.2006 |
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