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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 10.01.2005, Aktenzeichen: 24 W 283/03 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 283/03

Beschluss vom 10.01.2005


Leitsatz:Die Wohnungseigentümer haften einander bei nicht rechtzeitigen Instandsetzungsmaßnahmen nur bei schuldhafter Unterlassung der ihnen gebotenen Verwaltungsmaßnahmen, nicht für ein schuldhaftes Fehlverhalten des (inzwischen ausgeschiedenen) Verwalters. Ersatzansprüchen eines einzelnen Wohnungseigentümers, der (nach erfolgloser Abmahnung des Verwalters) instandsetzungsbedürftige Fenster seiner Wohnung eigenmächtig auswechselt, steht der Grundsatz des § 16 Abs. 3 entgegen, dass die Wohnungseigentümer, die einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt haben, auch an den Kosten nicht zu beteiligen sind.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 16 III, WEG § 22 I, WEG § 27 I, BGB § 276,
Stichworte:Haftung für Verwalterhandeln, ungerechtfertigte Bereicherung der Gemeinschaft bei eigenmächtigem Fensteraustausch,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 404/02 vom 16.05.2003
AG Tempelhof-/Kreuzberg 72 II 42/02

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