JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 09.12.2005, Aktenzeichen: 5 Ws 562/05
| Leitsatz: | Nur der Eintritt der nachträglichen Führungsaufsicht von Gesetzes wegen (§ 68 f Abs. 1 StGB) wird durch die gnadenweise gewährte Verkürzung der Straftat verhindert, weil sie die vollständige Verbüßung der Strafe erfordert (vgl. KG JR 1979, 293). Daß der Verurteilte aufgrund einer Gnadenentscheidung vorzeitig aus der Strafhaft entlassen worden ist, wirkt sich bei der im Urteil angeordneten Führungsaufsicht nicht dahin aus, daß deren Dauer abgekürzt werden müßte. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 68, StGB § 68f, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin F11/63 Js 171/99 VRs - 546 StVK 656/05 vom 24.10.2005 |
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