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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 09.11.2007, Aktenzeichen: 5 W 304/07 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 W 304/07

Beschluss vom 09.11.2007


Leitsatz:Ein im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrung erteilter Hinweis "Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt" gibt die sich aus §§ 357, 346 BGB folgenden Befugnisse des Verbrauchers, mit der Ware zu verfahren, nur dann korrekt wieder, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Verpflichtung, Wertersatz im Fall der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme zu leisten, und eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, hingewiesen worden ist. Ist Letzteres - wie regelmäßig beim Warenabsatz über die Internetplattform "eBay" - nicht der Fall, so ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein daraus folgender Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i. S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen (im Streitfall verneint).
Rechtsgebiete:BGB, UWG
Vorschriften:BGB § 312c Abs. 1 Satz 1, BGB § 346, BGB § 357, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11,
Verfahrensgang:LG Berlin 16 O 625/07 vom 17.08.2007

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