JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 09.10.2006, Aktenzeichen: 8 W 58/06
| Leitsatz: | Die gerichtliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 KVGKG entsteht als Pauschalgebühr bereits mit Klageeinreichung und orientiert sich zunächst - bei Zahlungsklagen - an dem mit der Klage geltend gemachten Betrag. Ohne Auswirkung auf die Höhe der gerichtlichen Verfahrensgebühr ist eine nachträglich im Laufe des Verfahrens erfolgte teilweise Klagerücknahme. Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 40 GKG. Diese Vorschrift regelt Fälle, in denen sich der Wert des Streitgegenstandes und nicht der Streitgegenstand selbst im Laufe des Verfahrens ändert. |
| Rechtsgebiete: | KV GKG, GKG |
| Vorschriften: | KV GKG Nr. 1210, GKG § 40, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 29 O 104/06 vom 02.08.2006 |
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