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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 09.08.2007, Aktenzeichen: 19 WF 132/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 19 WF 132/07

Beschluss vom 09.08.2007


Leitsatz:1. Die Einschaltung einer Detektei ist daher nur dann im Sinne von § 91 ZPO erstattungsrechtlich als erforderlich anzusehen, wenn aus vernünftiger Sicht der Partei ein konkreter Anlass oder Verdacht besteht, es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung auf die Bestätigung der Verdachtsmomente durch nachvollziehbare Einzeltatsachen ankommen konnte und diese nur durch ein Detektivbüro sachgerecht ermittelt werden konnte.

2. Für eine Erforderlichkeit der Beauftragung einer Detektei im Sinne von § 91 ZPO spricht eine Vermutung, wenn die Ermittlungen des Prozessausgang beeinflusst haben
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91,
Verfahrensgang:AG Pankow/Weißensee, 26 F 5203/02 vom 03.05.2007

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