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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 09.08.2005, Aktenzeichen: 4 W 37/05 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 4 W 37/05

Beschluss vom 09.08.2005


Leitsatz:Ein Feststellungsinteresse betreffend den Fortbestand eines Darlehensvertrages kann auch dann vorliegen, wenn der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag widerrufen, danach aber über längere Zeit die vertraglichvereinbarten Raten fortgezahlt hat.
Rechtsgebiete:HWiG
Vorschriften:HWiG § 3,
Stichworte:Feststellungsinteresse für positive Feststellungsklage, Widerruf nach HWiG, drohende Verjährung der Rückzahlungsansprüche,
Verfahrensgang:LG Berlin 21a O 408/05 vom 18.05.2005

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