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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 09.07.2007, Aktenzeichen: 24 W 28/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 28/07

Beschluss vom 09.07.2007


Leitsatz:Da Sondernutzungsrechte den Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Sondereigentums bestimmen, verlangt der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz, dass die Eintragungsbewilligung klar und bestimmt bezeichnet, an welcher Fläche das Sondernutzungsrecht bestehen soll. Den Anforderungen an die bestimmte Bezeichnung der Fläche, an welcher das Sondernutzungsrecht bestehen soll, kann wahlweise durch eine Beschreibung der Fläche in der Teilungserklärung oder durch Bezugnahme auf einen Lageplan, der nicht zwingend Teil des Aufteilungsplans sein muss, Rechnung getragen werden. Es ist ausreichend aber auch erforderlich, dass die Sondernutzungsfläche bestimmbar ist. Entspricht die Bezeichnung diesen Anforderungen nicht, ist ein Sondernutzungsrecht nicht wirksam entstanden.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 5 Abs. 4, WEG § 10 Abs. 2,
Stichworte:Entstehung von Sondernutzungsrechten, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz,
Verfahrensgang:LG Berlin 55 T 90/06 WEG
AG Neukölln 70 II 172/05 WEG vom 28.02.2006

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