JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 09.05.2006, Aktenzeichen: 5 Ws 140/06 Vollz
| Leitsatz: | 1. Die HNG-Nachrichten dürfen an keinen Gefangenen ausgehändigt werden. Denn sie sind geeignet, den Zielen des Vollzuges zuwiderzulaufen. Auf die Möglichkeit des Schwärzens muß die Anstalt wegen des erheblichen Verwaltungsaufwandes nicht zurückgreifen. 2. Es kommt nicht darauf an, ob die Unbelehrbarkeit des Gefangenen ein solches Ausmaß angenommen hat, daß die Vorenthaltung bei ihm das Vollzugsziel nicht mehr fördern kann. Denn es ist Aufgabe des Strafvollzuges, bis zur vollständigen Vollstreckung der Strafe zu versuchen, den Gefangenen auf ein künftig straffreies Leben vorzubereiten. Dazu gehört es, daß solche Einflüsse, die die Wiedereingliederung gefährden, wie links- oder rechtsextremistisches Gedankengut von dem Gefangenen während des gesamten Vollzuges ferngehalten werden. 3. Zum Mindestmaß an erforderlichen Feststellungen zu Art und Inhalt der wegen der Gefährdung des Vollzugsziels beschlagnahmten Gegenstände. 4. Den Inhalt der beanstandeten Zeitschriften hat die Strafvollstreckungskammer eigenverantwortlich zu prüfen. Sie darf sich nicht mit den dürftigen Angaben des Anstaltsleiters begnügen, sondern muß den Inhalt der Texte selbst ermitteln und würdigen. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG, StPO |
| Vorschriften: | StVollzG § 2 Satz 1, StVollzG § 68 Abs. 2 Satz 2, StVollzG § 120 Abs. 1, StPO § 267, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 544 StVK 306/05 Vollz vom 30.12.2005 |
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