JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 09.04.2002, Aktenzeichen: 1 W 41/02
| Leitsatz: | Die im Falle der Erstattungsfähigkeit von Testkaufaufwendungen in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzunehmende Maßgabe, dass die Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe der erwobenen Testkaufsache zu leisten ist, gilt auch dann, wenn der Erstattungsgläubiger geltend macht, ihm stehe im Fall der Rückgabe der Sache ein urheberrechtlicher Vernichtungsanspruch zu. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UrhG |
| Vorschriften: | ZPO § 91, ZPO § 103f, UrhG § 98, |
| Stichworte: | Erstattung von Testkaufauslagen Zug um Zug gegen Rückgabe der Testkaufsache, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 16 O 162/01 vom 27.08.2001 |
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