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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 09.04.2002, Aktenzeichen: 1 W 41/02 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 41/02

Beschluss vom 09.04.2002


Leitsatz:Die im Falle der Erstattungsfähigkeit von Testkaufaufwendungen in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzunehmende Maßgabe, dass die Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe der erwobenen Testkaufsache zu leisten ist, gilt auch dann, wenn der Erstattungsgläubiger geltend macht, ihm stehe im Fall der Rückgabe der Sache ein urheberrechtlicher Vernichtungsanspruch zu.
Rechtsgebiete:ZPO, UrhG
Vorschriften:ZPO § 91, ZPO § 103f, UrhG § 98,
Stichworte:Erstattung von Testkaufauslagen Zug um Zug gegen Rückgabe der Testkaufsache,
Verfahrensgang:LG Berlin 16 O 162/01 vom 27.08.2001

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