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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 09.03.2007, Aktenzeichen: 1 W 378/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 378/05

Beschluss vom 09.03.2007


Leitsatz:Nimmt der Kläger nach der von ihm beantragter Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht die Klage vor Anspruchsbegründung zurück, so ist die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erwachsene Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3101 erstattungsfähig. Stellt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO, ist zusätzlich eine nach dem Kostenwert bemessene Verfahrensgebühr gemäß VV Nr. 3100 in den Grenzen des § 15 Abs. 3 RVG zu erstatten. (Aufgabe der früheren Rspr. JurBüro 2002, 641)
Rechtsgebiete:RVG VV, ZPO
Vorschriften:RVG VV Nr. 3101, RVG VV Nr. 3100, ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 35 O 60/05 vom 13.04.2005

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