JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 09.03.2006, Aktenzeichen: 21 U 4/05
| Leitsatz: | 1. Für die Entscheidung über das gegen einen Einzelrichter am OLG gerichtete Ablehnungsgesuch ist der Senat in voller Besetzung zuständig. 2. Eine Freundschaft zwischen dem Prozessbevollmächtigten einer Partei und dem abgelehnten Richter ist kein Grund, eine Voreingenommenheit anzunehmen. Sie ist lediglich im Rahmen der Gesamtwertung der zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Umstände zu berücksichtigen. 3. Eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters kann nicht allein daraus entnommen werden, dass er sich in einer angespannten Verhandlungssituation einer saloppen, umgangssprachlichen Fomulierung bedient. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 42, ZPO § 526, ZPO § 527, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 15 O 620/03 |
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