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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 09.01.2002, Aktenzeichen: 24 W 91/01 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 91/01

Beschluss vom 09.01.2002


Leitsatz:1. Jedenfalls für den abwesenden Wohnungseigentümer bedeutet das Fehlen einer Versammlungsniederschrift bei Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist ein Hindernis für deren Wahrung, weil er sich auf mündliche Auskünfte über die Abstimmungsergebnisse und Beschlussinhalte wie auch auf noch nicht vollständig unterschriebene Protokollentwürfe nicht zu verlassen braucht.

2. Stellt sich das Hindernis für die Fristwahrung erst in dritter Instanz heraus, bedarf es keines wiederholten Wiedereinsetzungsantrages. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen, auch wenn die Vorinstanzen nach dem damaligen Aktenstand zutreffend die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen verneint haben.
Rechtsgebiete:WEG, FGG
Vorschriften:WEG § 23 IV, WEG § 24 VI, FGG § 22 II,
Stichworte:Wiedereinsetzung bei Erstellung des Versammlungsprotokolls erst nach einem Monat,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 346/00
AG Charlottenburg 70 II 265/00

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