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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 08.09.2008, Aktenzeichen: 2 AR 45/08 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 2 AR 45/08

Beschluss vom 08.09.2008


Leitsatz:1. Eine "rechtskräftige" Entscheidung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erfordert einen Beschluss oder ein Urteil und ist nicht in einer bloßen - wenngleich begründeten - Verfügung zu sehen, mit der ein Gericht, an das eine Sache verwiesen wird und das seine Zuständigkeit ebenfalls verneint, die Gerichtsakte an das verweisende Gericht zurücksendet.

2. Kann im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO eine Zuständigkeitsbestimmung nicht erfolgen, ist die Bestimmung des Gerichts, bei dem das Verfahren weiter anhängig ist, auch unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitserwägungen zu treffen.

3a. Hat ein Gericht bei Erlass eines Verweisungsbeschlusses übersehen, dass der Kläger vor Beantragung der dem Beschluss zu Grunde liegenden Verweisung bereits Abgabe oder Verweisung an ein anderes Gericht beantragt hatte, und/oder übersieht das verweisende Gericht den - von der Rechtsprechung entwickelten - Rechtssatz, dass eine einmal erfolgte Zuständigkeitswahl im Sinne von § 35 ZPO unwiderruflich ist, so ist dem Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu versagen.

3b. Der Umstand, dass sich auf Grund von Sachverhaltsaufklärung nach Erlass des Verweisungsbeschlusses möglicherweise ergibt, dass der erste Abgabe- oder Verweisungsantrag - mangels Zuständigkeit des gewünschten Gerichts - keine bindende Wahl im Sinne von § 35 ZPO darstellt und der Verweisungsbeschluss daher im Ergebnis letztlich rechtmäßig erfolgte, ist dabei unerheblich.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 35, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, ZPO § 281 Abs. 2 S. 4,

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